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Allgemeines Betretungsverbot für das Schulgelände und -gebäude

Wir bitten um Beachtung folgender Mitteilung:

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

in einer kürzlich erlassenen Rundverfügung der Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (Nr. 15/2021) wurde folgendes festgelegt:

Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt.

Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung.

Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Bei den Tests muss es sich entweder
aa) um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTes-tung), oder
bb) um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt,
handeln.

Bitte vereinbaren Sie also mit Ihrem Kind einen geeigneten Treffpunkt außerhalb des Schulgeländes und nehmen Sie zu den Lehrkräften vorher telefonisch Kontakt auf, wenn Sie z.B. etwas bringen oder abholen möchten, damit auch dies nicht mehr auf dem Schulgelände stattfindet.

Herzliche Grüße,

Ihr Schulteam

22.04.2021 
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